Landgericht Dortmund, 2022-07-07, 2 O 259/20

2 O 259/20Kantonsgericht07.07.2022

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 259/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-07-07

Aktenzeichen: 2 O 259/20

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2022:0707.2O259.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.996,24 € (i. W.: zweitausendneunhundertsechsundneunzig 24/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 326,30 € (i. W.: dreihundertsechsundzwanzig 30/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 43 % und die Beklagte 57 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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