Landgericht Dortmund, 2022-02-14, 6 O 344/20

6 O 344/20Kantonsgericht14.02.2022

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 6 O 344/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-14

Aktenzeichen: 6 O 344/20

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2022:0214.6O344.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender

Vergleich

zustande gekommen ist:

  1. Die Beklagte verpflichtet sich, binnen 14 Tagen nach Zustellung des im Beschlusswege festgestellten Vergleichs, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 500,00 € zu zahlen. Die Zahlung kann zugunsten folgender Kontoverbindung (Fremdgeldkonto) erfolgen:

Zahlungsempfänger: Anwaltskanzlei D1

IBAN: (Nr. ...)

BIC: (Nr. ...)

Kreditinstitut: Sparkasse W1

  1. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger zu 98,5% und die Beklagte zu 1,5%.

  2. Durch diesen Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien, seien sie rechtshängig oder nicht, bekannt oder unbekannt, vertraglicher oder gesetzlicher Natur, abschließend und endgültig erledigt.

Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 35.179,46 EUR festgesetzt.

Der Termin am 13.04.2022 wird aufgehoben.

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