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1 O 132/18•Landgericht Dortmund, 2022-02-02, 1 O 132/18
Entscheidungsdatum: 2022-02-02
Aktenzeichen: 1 O 132/18
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2022:0202.1O132.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Januar 2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Sportstudios „N1“, 640 m² im Erdgeschoss mit Eingangsbereich, P1-Straße 00, Ort-01 nebst sämtlichen darin befindlichen Inventargegenständen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung gestellten Betrages.
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