Landgericht Dortmund, 2021-06-08, 37 KLs 27/20

37 KLs 27/20Kantonsgericht08.06.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 37 KLs 27/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-08

Aktenzeichen: 37 KLs 27/20

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2021:0608.37KLS27.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 37. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte wird unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Beschluss des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 07.01.2021, Az. 5 Cs – 253 Js 424/20 – 508/20, und Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil – Strafbefehl – des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 28.08.2020, Az. 5 Cs – 253 Js 424/20 – 508/20, und aus dem Urteil – Strafbefehl – des Amtsgerichts Dortmund vom 22.09.2020, Az. 738 Cs – 124 Js 33/18 – 475/20, wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in sieben Fällen, versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls, sowie versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 25.852,45 Euro angeordnet.

Die Maßregel der Besserung und Sicherung aus dem Urteil – Strafbefehl – des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 28.08.2020 (Az. 5 Cs – 253 Js 424/20 – 508/20) – Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Entscheidungen nach den §§ 69a, 69b StGB – wird aufrechterhalten.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§ 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 4, §§ 22, 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1, §§ 53, 73c, 73d Abs. 2 StGB

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