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12 O 359/20•Landgericht Dortmund, 2021-02-23, 12 O 359/20
12 O 359/20Kantonsgericht23.02.2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-23
Aktenzeichen: 12 O 359/20
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2021:0223.12O359.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 3.562,02 € nebst Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 44 % der Klägerin und zu 56 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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