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10 O 4/20•Landgericht Dortmund, 2020-11-11, 10 O 4/20
Entscheidungsdatum: 2020-11-11
Aktenzeichen: 10 O 4/20
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2020:1111.10O4.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: I. Kammer für Handelssachen
Normen: UWG § 5a Abs. 2; NAV § 13 Abs. 2
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
wie nachstehende wiedergegeben gegenüber Verbrauchern für einen Durchlauferhitzer zu werben, ohne hierbei darauf hinzuweisen, dass zur Installation des Gerätes mit der ausgelobten Leistung wegen des hierfür erforderlichen Starkstromanschlusses die Installation nur durch den jeweiligen Netzbetreiber oder durch ein in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen darf:
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Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 220,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten nach einem Streitwert in Höhe von 15.000,00 € auferlegt.
Das Urteil ist im Hinblick auf den Tenor zur Verpflichtung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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