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1 S 27/20•Landgericht Dortmund, 2020-09-22, 1 S 27/20
Entscheidungsdatum: 2020-09-22
Aktenzeichen: 1 S 27/20
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2020:0922.1S27.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 19.12.2019, Az. 196 C 34/19, teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Teileigentumseinheit Nr. 1 der im Erd- und Untergeschoss links des Hauses A1-Straße 00, A2, liegenden Gaststätte ohne Genehmigung der Verwalterin zu vermieten.
Die Beklagte wird verurteilt, durch Einwirkung auf den Mieter B2 dafür Sorge zu tragen, dass in der Teileigentumseinheit Nr. 1 der im Erd- und Untergeschoss links des Hauses A1-Straße 00, A2, liegenden Gaststätte keine Shisha-Bar betrieben wird.
Die Beklagte wird verurteilt, die über dem Ladenlokal der Gaststätte „G1“ an der D1-Straße 00, A2, angebrachte Markise zu entfernen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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