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19 O 14/19•Landgericht Dortmund, 2020-08-31, 19 O 14/19
Entscheidungsdatum: 2020-08-31
Aktenzeichen: 19 O 14/19
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2020:0831.19O14.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Beklagte zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Schädlingsbekämpungen mit dem Wirkstoff Stickstoff (CAS-Nr. 7727-37-9) anzubieten oder durchzuführen, ohne dass das entsprechende Biozidprodukt gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart, zu der das Produkt gehört, zugelassen ist, wie beispielhaft ersichtlich aus den Anlagen K6 bis K8, K26, K30 und K32 der Klageschrift,
der Klägerin für den Zeitraum seit dem 01.09.2017 Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1., insbesondere durch Angabe der Handlung sowie der Namen und Adressen der Adressaten der Handlungen gemäß Ziffer 1. sowie des jeweiligen Zeitpunktes der Handlungen und der insoweit erzielten Umsätze und Gewinne, geordnet nach dem Datum der Handlung.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziffer 1. bereits entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den Rechtsanwaltsgebühren der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren i.H.v. 1.752,90 € sowie im Hauptsacheverfahren i.H.v. 3.039,50 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich 1. und 2. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000,00 € und hinsichtlich 4. sowie im Kostenausspruch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zur Vollstreckung gestellten Betrages.
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