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2 O 387/14•Landgericht Dortmund, 2020-04-30, 2 O 387/14
Entscheidungsdatum: 2020-04-30
Aktenzeichen: 2 O 387/14
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2020:0430.2O387.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Die Klage des Klägers zu 1) und die Klage der Klägerin zu 2) werden abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens zum Az. 8 U 41/18 OLG Hamm – werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten dem Kläger zu 1) zu 99 % und der Klägerin zu 2) zu 1 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) tragen diese jeweils selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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