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31 Qs 1/20 allg.•Landgericht Dortmund, 2020-02-07, 31 Qs 1/20 allg.
31 Qs 1/20 allg.Kantonsgericht07.02.2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-07
Aktenzeichen: 31 Qs 1/20 allg.
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2020:0207.31QS1.20ALLG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 31. große Strafkammer
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
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