projekte
31 Qs 1/20•Landgericht Dortmund, 2020-02-07, 31 Qs 1/20
Entscheidungsdatum: 2020-02-07
Aktenzeichen: 31 Qs 1/20
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2020:0207.31QS1.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 31. große Strafkammer
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.