Landgericht Dortmund, 2020-02-07, 31 Qs 1/20

31 Qs 1/20Kantonsgericht07.02.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 31 Qs 1/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-07

Aktenzeichen: 31 Qs 1/20

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2020:0207.31QS1.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 31. große Strafkammer

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.

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