10 O 233/02•Landgericht Dortmund, 2019-08-26, 10 O 233/02
Landgericht Dortmund, 2019-08-26, 10 O 233/02
10 O 233/02Kantonsgericht26.08.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 10 O 233/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-08-26
Aktenzeichen: 10 O 233/02
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2019:0826.10O233.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: I. Kammer für Handelssachen
Normen: § 890 ZPO; § 3 HWG
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 07.03.2019, gegen die Antragsgegnerin wegen eines Verstoßes gegen das mit einstweiliger Verfügung vom 7. November 2002, bestätigt mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18.12.2002, unter a) ausgesprochene Unterlassungsgebot eine angemessene Ordnungsmaßnahme zu verhängen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
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