Landgericht Dortmund, 2019-08-26, 10 O 233/02

10 O 233/02Kantonsgericht26.08.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 10 O 233/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-26

Aktenzeichen: 10 O 233/02

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2019:0826.10O233.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: I. Kammer für Handelssachen

Normen: § 890 ZPO; § 3 HWG

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 07.03.2019, gegen die Antragsgegnerin wegen eines Verstoßes gegen das mit einstweiliger Verfügung vom 7. November 2002, bestätigt mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18.12.2002, unter a) ausgesprochene Unterlassungsgebot eine angemessene Ordnungsmaßnahme zu verhängen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

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