8 O 42/19 (Kart)•Landgericht Dortmund, 2019-06-26, 8 O 42/19 (Kart)
Landgericht Dortmund, 2019-06-26, 8 O 42/19 (Kart)
8 O 42/19 (Kart)Kantonsgericht26.06.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 8 O 42/19 (Kart) — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-06-26
Aktenzeichen: 8 O 42/19 (Kart)
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2019:0626.8O42.19KART.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.950,00 € (in Worten: sechszehntausendneunhundertfünfzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 09. August 2012 bis zum 20. August 2018 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2018, zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Passat B7 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) D1 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie die Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 7.891,98 €.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die Nutzungsentschädigung für die Laufleistung des Fahrzeugs seit Klageerhebung erledigt ist.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Zug um Zug Leistung im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar.
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