Landgericht Dortmund, 2016-12-21, 8 O 90/14 [Kart]

8 O 90/14 [Kart]Kantonsgericht21.12.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 8 O 90/14 [Kart] — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-21

Aktenzeichen: 8 O 90/14 [Kart]

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2016:1221.8O90.14KART.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Klage ist betreffend den mit dem Klageantrag 1) geltend gemachten Schadensersatz nebst Zinsen gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner dem Grunde nach gerechtfertigt.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu ersetzen sämtliche über den mit Klageantrag zu Ziffer 1) geltend gemachten pauschalierten Schadensersatz hinausgehende sowie von dem mit Klageantrag zu 1) geltend gemachten pauschalierten Schadenersatz nicht erfasste Schäden, die der Klägerin und ihrem Zuwendungsgeber (Landes Nordrhein-Westfalen) aufgrund von Kartellabsprachen der Beklagten im Zusammenhang mit den von der Klägerin in den Jahren 2001-2011 an die Beklagte zu 1) erteilten Aufträgen über Oberbaumaterialien mit den Auftragsnummer #######09 und #######93 entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden, zu ersetzen. Im Hinblick auf die Auftragsnummer #######09 wird ferner festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auf diese festgestellte Schadensersatzforderung Zinsen in Höhe von 4 % ab Schadensentstehung bis zur Rechtshängigkeit (18.09.14) der Klage sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit und im Hinblick auf die Auftragsnummer #######93 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Schadenseintritt, d.h. ab dem Zeitpunkt der Bezahlung des Auftrags, zu ersetzen haben.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 3), 4), 5) 6) und 7) als Gesamtschuldner gemeinsam mit den Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen nebst Zinsen in Höhe, die der Klägerin und ihrem Zuwendungsgeber (Land Nordrhein-Westfalen) aufgrund von Kartellabsprachen der Beklagten zu 3), 4), 5) 6) und 7) im Zusammenhang mit den von der Klägerin in den Jahren 2001-2011 an die Beklagte zu 1) erteilten Aufträgen über Oberbaumaterialien mit den Auftragsnummer #######09 und #######93 entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden, zu ersetzen. Im Hinblick auf die Auftragsnummer #######09 wird ferner festgestellt, dass die Beklagten zu 3), 4), 5), 6) und 7) als Gesamtschuldner auf diese festgestellte Schadensersatzforderung Zinsen in Höhe von 4 % ab Schadensentstehung bis zur Rechtshängigkeit (21.07.15) der Klage sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit und im Hinblick auf die Auftragsnummer #######93 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Schadenseintritt, d.h. ab dem Zeitpunkt der Bezahlung des Auftrags, zu ersetzen haben.

  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

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