10 O 11/16•Landgericht Dortmund, 2016-11-23, 10 O 11/16
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 10 O 11/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-11-23
Aktenzeichen: 10 O 11/16
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2016:1123.10O11.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: I. Kammer für Handelssachen
Normen: § 4 SchfHwG, § 3 UWG
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel, nämlich Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf hoheitlich veranlassten Schreiben darauf hinzuweisen, dass der Kunde bei Beauftragung des Betriebes des Beklagten mit vergabefreien Schornsteinfegerarbeiten keine Formblätter verschicken müsse, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in dem Bescheid vom 12.03.2015:
An dieser Stelle befindet sich ein Abdruck eines Feuerstättenbescheides.
II.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der unter Ziffer I. des Tenors wiedergegebenen Handlung entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird.
III.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, welche Aufträge er infolge der unter Ziffer I. des Tenors beschriebenen Handlung akquiriert hat und welchen Gewinn er daraus erzielt hat.
IV.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 2/3 der Kläger und 1/3 der Beklagte.
VI.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin ist das Urteil hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und wegen des Tenors zu V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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