31 Qs-410 Js 98/15-83/15•Landgericht Dortmund, 2015-11-25, 31 Qs-410 Js 98/15-83/15
Landgericht Dortmund, 2015-11-25, 31 Qs-410 Js 98/15-83/15
31 Qs-410 Js 98/15-83/15Kantonsgericht25.11.2015
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 31 Qs-410 Js 98/15-83/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-25
Aktenzeichen: 31 Qs-410 Js 98/15-83/15
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2015:1125.31QS410JS98.15.83.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 31. große Strafkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 2.10.2015, AZ. 52 DS - 410 Js 98/15 - 325/15, aufgehoben.
Zu Gunsten des Beschwerdeführers Rechtsanwalt T werden im Berufungsverfahren Gebühren und Auslagen in Höhe von 285,60 € festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
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