18 O 52/13 [AktE]•Landgericht Dortmund, 2015-11-04, 18 O 52/13 [AktE]
Landgericht Dortmund, 2015-11-04, 18 O 52/13 [AktE]
18 O 52/13 [AktE]Kantonsgericht04.11.2015
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 18 O 52/13 [AktE] — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-04
Aktenzeichen: 18 O 52/13 [AktE]
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2015:1104.18O52.13AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilkammer - IV. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin zu 60) wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß § 327a AktG für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der J AG wird auf 15,83 € je Aktie der J AG festgesetzt.
Die Gerichtskosten – einschließlich des Ersatzes der Aufwendungen und der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre - werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 60) - werden der Antragsgegnerin auferlegt.Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf 2.366.162 € festgesetzt.
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