4 O 154/12•Landgericht Dortmund, 2014-05-07, 4 O 154/12
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 4 O 154/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-05-07
Aktenzeichen: 4 O 154/12
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:0507.4O154.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin (8.767,35 € (in Worten: achttausendsiebenhundertsiebenundsechzig 35/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2012 zu zahlen sowie weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 740,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2012.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 29 % und der Beklagte zu 71 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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