Landgericht Dortmund, 2014-02-06, 2 O 249/13

2 O 249/13Kantonsgericht06.02.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 249/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-06

Aktenzeichen: 2 O 249/13

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:0206.2O249.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.112,90 € (in Worten: fünftausendeinhundertzwölf 90/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2013 sowie weitere 295,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 603,93 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 5.408,70 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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