Landgericht Dortmund, 2013-12-20, 3 O 35/13

3 O 35/13Kantonsgericht20.12.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 3 O 35/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-12-20

Aktenzeichen: 3 O 35/13

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2013:1220.3O35.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.091,16 € (i.W.: siebentausendeinundneunzig 16/100 Euro) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2013 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 22.12.2003 keine Ansprüche zustehen.

Die Verurteilung gemäß Ziffern 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus der Kommanditbeteiligung an der N (I Fonds Nr. 143) über einen Beteiligungsbetrag von 25.000,00 € an die Beklagte.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.165,80 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2013 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus der Kommanditbeteiligung gemäß Ziffer 3. seit dem 11.01.2013 in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.683,41 € (i.W.: zehntausendsechshundertdreiundachtzig 41/100 Euro) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2013 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 29.10.2004 keine Ansprüche zustehen.

Die Verurteilung gemäß Ziffern 6. und 7. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus der Kommanditbeteiligung an der N2 (I2 Fonds Nr. 158) über einen Beteiligungsbetrag von 25.000,00 € an die Beklagte.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus der Kommanditbeteiligung gemäß Ziffer 8. seit dem 11.01.2013 in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Hilfswiderklage der Beklagten wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 41.139,19 € tragen der Kläger zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.

III.

Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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