25 O 135/13•Landgericht Dortmund, 2013-08-27, 25 O 135/13
Landgericht Dortmund, 2013-08-27, 25 O 135/13
25 O 135/13Kantonsgericht27.08.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 25 O 135/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-27
Aktenzeichen: 25 O 135/13
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2013:0827.25O135.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Pflegewohnverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
"Das X kann die Abrechnung einer sog. „Abrechnungsstelle“ übertragen; der Bewohner erklärt – soweit erforderlich – sein Einverständnis hiermit."
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Die Beklagte wird verurteilt 35,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2013 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch das Unterlassungsgebot betreffend nur gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €. Beiden Parteien wird nachgelassen die Vollstreckung der Gegenpartei wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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