2 O 129/13•Landgericht Dortmund, 2013-08-08, 2 O 129/13
Landgericht Dortmund, 2013-08-08, 2 O 129/13
2 O 129/13Kantonsgericht08.08.2013
Regest
Die fristlose Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung durch den VN nach § 19 Abs. 6 S. 1 VVG bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht des Nachweises einer Anschlusskrankenversicherung, da § 205 Abs. 6 VVG nicht (analog) anwendbar ist.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 129/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-08
Aktenzeichen: 2 O 129/13
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2013:0808.2O129.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Leitsätze
Die fristlose Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung durch den VN nach § 19 Abs. 6 S. 1 VVG bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht des Nachweises einer Anschlusskrankenversicherung, da § 205 Abs. 6 VVG nicht (analog) anwendbar ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von
20.036,52 € die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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