Landgericht Dortmund, 2013-06-03, 1 S 344/10

1 S 344/10Kantonsgericht03.06.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 1 S 344/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-03

Aktenzeichen: 1 S 344/10

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2013:0603.1S344.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Der Tenor des Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30.04.2013 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 19.11.2010 zum Aktenzeichen 24 C 69/09 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

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