12 O 393/12•Landgericht Dortmund, 2013-01-22, 12 O 393/12
Landgericht Dortmund, 2013-01-22, 12 O 393/12
12 O 393/12Kantonsgericht22.01.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 12 O 393/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-22
Aktenzeichen: 12 O 393/12
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2013:0122.12O393.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
ist das Urteil des Bezirksgerichts Poznań (Polen) vom 30.05.2012 (AZ: IX GC 238/12) gemäߠ dem Art.41 der EG-Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:
Die Vollstreckungsschuldnerin ist verurteilt, an die Vollstreckungs- gläubigerin 185.902,41 PLN (in Worten: einhundertfünfundachtzigtausendneunhundertzwei Sloty und einundvierzig Groszy) nebst sich nach polnischem Recht bemessende Zinsen aus 3.489,40 PLN seit dem 29.10.2009, aus weiteren 3.337,92 PLN seit dem 27.10.2009, aus weiteren 38.329,21 PLN seit dem 10.04.2010 und aus weiteren 67.155,50 PLN seit dem 05.03.2011 zu zahlen.
Die Vollstreckungsschuldnerin ist weiter verurteilt, an die Vollstreckungs- gläubigerin Prozesskosten in Höhe von 13.213,7 PLN (in Worten: dreizehntausendzweihundertdreizehn Sloty und siebzig Groszy) zu zahlen.
Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens (§§ 8 AVAG, 788, 91 Abs. 1 ZPO) nach einem Gegenstandwert von 44.534,00 €.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.