5 O 324/11•Landgericht Dortmund, 2012-03-05, 5 O 324/11
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 5 O 324/11 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-05
Aktenzeichen: 5 O 324/11
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2012:0305.5O324.11.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.717,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 1.910,75 seit dem 02.06.2011 aus 4.281,24 seit dem 03.09.2011 und im Übrigen seit dem 06.11.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jedweden Schaden aus dem Schadensereignis vom 01.05.2011, Hof F, vorderes Paddock, zu tragen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwältin G in Höhe von 600,13 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 28% und die Beklagte zu 72%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
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