Landgericht Dortmund, 2011-11-28, 2 S 42/11

2 S 42/11Kantonsgericht28.11.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 S 42/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-28

Aktenzeichen: 2 S 42/11

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:1128.2S42.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung ge¬mäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbe-gründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.