Landgericht Dortmund, 2011-10-27, 2 O 299/10

2 O 299/10Kantonsgericht27.10.2011

Regest

Wird gem. 3 7 I (3) AUB 95 wegen einer Vorinvalidität ein Abzug von der Gesamtinvalidität vorgenommen, kommt eine weitere Anspruchskürzung gem. § 8 AUB 95 wegen der die Vorinvalidität begründenden Gesundheitsschädigung nicht in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 299/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-10-27

Aktenzeichen: 2 O 299/10

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:1027.2O299.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

Wird gem. 3 7 I (3) AUB 95 wegen einer Vorinvalidität ein Abzug von der Gesamtinvalidität vorgenommen, kommt eine weitere Anspruchskürzung gem. § 8 AUB 95 wegen der die Vorinvalidität begründenden Gesundheitsschädigung nicht in Betracht.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.550,00 € (i. W.: zwölf-tausendfünfhundertfünfzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 3/5 der Kläger und 2/5 die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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