2 S 11/11•Landgericht Dortmund, 2011-09-15, 2 S 11/11
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 S 11/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-15
Aktenzeichen: 2 S 11/11
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0915.2S11.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 21. Februar 2011 ergangene Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt nach einem Streitwert von 23,80 € der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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