Landgericht Dortmund, 2011-06-17, 2 O 151/10

2 O 151/10Kantonsgericht17.06.2011

Regest

Zur Erheblichkeit eines optischen Mangels bei einem Wohnwagen

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 151/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-17

Aktenzeichen: 2 O 151/10

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0617.2O151.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: BGB § 323 Abs. 5 S.2

Leitsätze

Zur Erheblichkeit eines optischen Mangels bei einem Wohnwagen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.000,00 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnwagens X mit der Fahrgestellt-Nr.: ##########.

Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 11.000,00 € der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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