2 O 151/10•Landgericht Dortmund, 2011-06-17, 2 O 151/10
Landgericht Dortmund, 2011-06-17, 2 O 151/10
2 O 151/10Kantonsgericht17.06.2011
Regest
Zur Erheblichkeit eines optischen Mangels bei einem Wohnwagen
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 151/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-17
Aktenzeichen: 2 O 151/10
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0617.2O151.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: BGB § 323 Abs. 5 S.2
Leitsätze
Zur Erheblichkeit eines optischen Mangels bei einem Wohnwagen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.000,00 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnwagens X mit der Fahrgestellt-Nr.: ##########.
Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 11.000,00 € der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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