Landgericht Dortmund, 2011-05-12, 16 O 259/10

16 O 259/10Kantonsgericht12.05.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 16 O 259/10

Entscheidungsdatum: 2011-05-12

Aktenzeichen: 16 O 259/10

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0512.16O259.10.00

Spruchkörper: III. Kammer für Handelssachen

Tenor

Dem Beklagten wird verboten, neben seiner Tätigkeit als Arzt für HalsNasen-

Ohrenheilkunde in D eine Beteiligung als

Gesellschafter an der Firma B Hörgeräte GmbH, D,

zu halten.

Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das

Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. wird dem Beklagten ein

Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise

Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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