11 S 251/10•Landgericht Dortmund, 2011-03-17, 11 S 251/10
Landgericht Dortmund, 2011-03-17, 11 S 251/10
11 S 251/10Kantonsgericht17.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 11 S 251/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-17
Aktenzeichen: 11 S 251/10
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0317.11S251.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 14.09.2010 zum Aktenzeichen 90 C 8/10 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der in der Eigentümerversammlung vom 28.01.2010 gefasste Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2008 wird insoweit für ungültig erklärt, als dem Kläger dort im Rahmen der Einzelabrechnung auf ihn entfallende Kosten für Rechtsstreitigkeiten in Höhe von 3.464,23 € auferlegt werden.
Der in der Eigentümerversammlung vom 28.01.2010 gefasste Beschluss zu TOP 9 über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2009 wird insoweit für ungültig erklärt, als dass dem Kläger Kosten für Rechtsstreitigkeiten in Höhe von 1.578,47 € zugeschrieben werden.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
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