Landgericht Dortmund, 2011-02-24, 2 O 85/10

2 O 85/10Kantonsgericht24.02.2011

Regest

Verzichtet der Kaskoversicherer in den AKB auf sein Leistungskürzungsrecht bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 81 VVG) und nimmt er von diesem Verzicht den "Diebstahl des Fahrzeugs"aus, bleibt der Verzicht für die übrigen an A 2.2 AKB geregelten Entwendungsfälle erhalten.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 85/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-24

Aktenzeichen: 2 O 85/10

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0224.2O85.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

Verzichtet der Kaskoversicherer in den AKB auf sein Leistungskürzungsrecht bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 81 VVG) und nimmt er von diesem Verzicht den "Diebstahl des Fahrzeugs"aus, bleibt der Verzicht für die übrigen an A 2.2

AKB geregelten Entwendungsfälle erhalten.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.342,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus Anlass des am 09.02.2009 auf dem Betriebshof der Firma T, B #, ##### M entwendeten VW-Crafter ##-## 130 (WV##############) bedingungsgemäße Versicherungsleistungen zu erbringen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von bis zu 8.000,00 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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