Landgericht Dortmund, 2009-11-16, 2 S 27/09

2 S 27/09Kantonsgericht16.11.2009

Regest

Die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bestimmen sich nach §§ 16ff. VVGa.F., wenn in einem vor dem 1.1.2008 geschlossenen Versicherungsvertrag ( Altvertrag ) der Versicherungsfall bis 31.12.2008 eingetreten ist.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 S 27/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-16

Aktenzeichen: 2 S 27/09

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:1116.2S27.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

Die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bestimmen sich nach

§§ 16ff. VVGa.F., wenn in einem vor dem 1.1.2008 geschlossenen Versicherungsvertrag

( Altvertrag ) der Versicherungsfall bis 31.12.2008 eingetreten ist.

Tenor

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß

§ 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

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