2 S 27/09•Landgericht Dortmund, 2009-11-16, 2 S 27/09
Landgericht Dortmund, 2009-11-16, 2 S 27/09
2 S 27/09Kantonsgericht16.11.2009
Regest
Die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bestimmen sich nach §§ 16ff. VVGa.F., wenn in einem vor dem 1.1.2008 geschlossenen Versicherungsvertrag ( Altvertrag ) der Versicherungsfall bis 31.12.2008 eingetreten ist.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 S 27/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-16
Aktenzeichen: 2 S 27/09
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:1116.2S27.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Leitsätze
Die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bestimmen sich nach
§§ 16ff. VVGa.F., wenn in einem vor dem 1.1.2008 geschlossenen Versicherungsvertrag
( Altvertrag ) der Versicherungsfall bis 31.12.2008 eingetreten ist.
Tenor
Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß
§ 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
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