9 T 239/09•Landgericht Dortmund, 2009-11-12, 9 T 239/09
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 9 T 239/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-12
Aktenzeichen: 9 T 239/09
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:1112.9T239.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller vom 09.04.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 31.03.2009 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 € den Antragstellern auferlegt.
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