Landgericht Dortmund, 2009-11-11, 4 S 192/08

4 S 192/08Kantonsgericht11.11.2009

Regest

Wenn der Patient den provisorisch eingebrachten Zahnersatz verschluckt, behält der Zahnarzt seinen Vergütungsanspruch ohne Neuherstellung, es sei denn der Patient beweist, dass ihn an dem Verschlucken kein Verschulden trifft.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 4 S 192/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-11

Aktenzeichen: 4 S 192/08

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:1111.4S192.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: BGB §§ 611, 628

Leitsätze

Wenn der Patient den provisorisch eingebrachten Zahnersatz verschluckt, behält der Zahnarzt seinen Vergütungsanspruch ohne Neuherstellung, es sei denn der Patient beweist, dass ihn an dem Verschlucken kein Verschulden trifft.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 21.10.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil vom 02.09.2008 bleibt mit der Maßgabe auf-rechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.683,48 € (in Worten: eintausendsechshundertdreiundachtzig 48/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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