9 T 546/09•Landgericht Dortmund, 2009-10-16, 9 T 546/09
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 9 T 546/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-10-16
Aktenzeichen: 9 T 546/09
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:1016.9T546.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Dem Schuldner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U aus D bewilligt.
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