Landgericht Dortmund, 2009-08-20, 2 O 230/09

2 O 230/09Kantonsgericht20.08.2009

Regest

Ein beim störungsfreien Spaziergang auf dem Olympiaberg in München erlittener Achillessehnenriss (Rezidiv) ist weder durch ein äußeres Ereignis noch durch eine erhöhte Kraftanstrengung verursacht, so dass eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht ausgelöst wird.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 230/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-08-20

Aktenzeichen: 2 O 230/09

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0820.2O230.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: AUB 2000 Ziff. 1.3, 1.6

Leitsätze

Ein beim störungsfreien Spaziergang auf dem Olympiaberg in München erlittener Achillessehnenriss (Rezidiv) ist weder durch ein äußeres Ereignis noch durch eine erhöhte Kraftanstrengung verursacht, so dass eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht ausgelöst wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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