Landgericht Dortmund, 2009-05-11, 43 KLs 6/06

43 KLs 6/06Kantonsgericht11.05.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 43 KLs 6/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-11

Aktenzeichen: 43 KLs 6/06

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0511.43KLS6.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 43. große Strafkammer

Tenor

Die Angeklagte wird wegen Betruges in fünf Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gelten ein Jahr und

vier Monate der gegen die Angeklagte verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als

vollstreckt.

Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie verurteilt

worden ist. Soweit die Kammer das Verfahren eingestellt hat, trägt die

Staatskasse die Kosten des Verfahrens; insoweit wird davon abgesehen, die

notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

  • Angewandte Vorschriften: § 263 StGB in der jeweils zur Tatzeit geltenden

Fassung, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB- –

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