2 O 465/08•Landgericht Dortmund, 2009-04-16, 2 O 465/08
Landgericht Dortmund, 2009-04-16, 2 O 465/08
2 O 465/08Kantonsgericht16.04.2009
Regest
Für die Rückwirkung einer Kündigung nach § 178 h Abs. 2 VVG a.F. kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Versicherungsnehmers, sondern auf den Eintritt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht an.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 465/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-04-16
Aktenzeichen: 2 O 465/08
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0416.2O465.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Leitsätze
Für die Rückwirkung einer Kündigung nach § 178 h Abs. 2 VVG a.F. kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Versicherungsnehmers, sondern auf den Eintritt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht an.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 29.524,63 € die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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