3 O 29/08•Landgericht Dortmund, 2009-04-03, 3 O 29/08
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 3 O 29/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-04-03
Aktenzeichen: 3 O 29/08
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0403.3O29.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, durch den Betrieb des Kaminofens auf ihrem Grundstück Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch und Ruß dem Grundstück Q-straße 17 in I zuzuführen und zwar an mehr als 8 Tagen je Monat für 5 Stunden.
Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 10.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt höchstens 2 Jahre, angedroht.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 495,87 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Schlichtungsverfahrens gem. § 15a EGZPO tragen der Kläger zu ¼, die Beklagten zu ¾ als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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