Landgericht Dortmund, 2009-03-26, 2 O 130/08

2 O 130/08Kantonsgericht26.03.2009

Regest

Eine posttraumatische Belastungsstörung nach Einquetschung durch einen Gabelstapler bis zur Bewusstlosigkeit unterfällt dem Leistungsausschluss nach Ziff. 5.2.6 AUB 2000

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 130/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-26

Aktenzeichen: 2 O 130/08

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0326.2O130.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

Eine posttraumatische Belastungsstörung nach Einquetschung durch einen Gabelstapler bis zur Bewusstlosigkeit unterfällt dem Leistungsausschluss nach Ziff. 5.2.6 AUB 2000

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Betrag von 29.500,00 € die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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