Landgericht Dortmund, 2009-03-12, 7 O 472/05

7 O 472/05Kantonsgericht12.03.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 7 O 472/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-12

Aktenzeichen: 7 O 472/05

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0312.7O472.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.571,47 € (in Worten: viertausendfünfhunderteinundsiebzig 47/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils von dem Beklagten zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.