2 O 449/07•Landgericht Dortmund, 2008-10-17, 2 O 449/07
Landgericht Dortmund, 2008-10-17, 2 O 449/07
2 O 449/07Kantonsgericht17.10.2008
Regest
Ein bei einem schnellen Antritt anlässlich eines Badmintonspiels erlittener Achillessehnenriss gilt als versicherter Unfall nach Ziff. 1.4 AUB 99.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 449/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-10-17
Aktenzeichen: 2 O 449/07
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:1017.2O449.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Leitsätze
Ein bei einem schnellen Antritt anlässlich eines Badmintonspiels erlittener Achillessehnenriss gilt als versicherter Unfall nach Ziff. 1.4 AUB 99.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.200,00 €
(i. W. dreitausendzweihundert Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2008 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 9/10 die
Beklagte und 1/10 der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils beizutreibenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf-
grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicher-
heit leistet.
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