Landgericht Dortmund, 2008-07-29, 1 O 166/08

1 O 166/08Kantonsgericht29.07.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 1 O 166/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-07-29

Aktenzeichen: 1 O 166/08

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:0729.1O166.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.

Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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