Landgericht Dortmund, 2008-06-27, 43 KLs 8/06

43 KLs 8/06Kantonsgericht27.06.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 43 KLs 8/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-27

Aktenzeichen: 43 KLs 8/06

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:0627.43KLS8.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 43. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte M wird wegen vorsätzlicher Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Waren ohne Genehmigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren und 10 Monaten

verurteilt. Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gelten 6 Monate dieser Strafe als verbüßt.

Der Angeklagte M2 wird wegen vorsätzlicher Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Waren ohne Genehmigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren und 4 Monaten

verurteilt. Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gelten 6 Monate dieser Strafe als verbüßt.

Die anlässlich der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Fa. N am 17.7.2001 sichergestellten zwei Teleskopzylinder werden eingezogen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit die Kammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens; insoweit wird jedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

Angewendete Vorschriften:

§ 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG i. d. F. vom 11.12.1996 i. V. m. § 5 Abs. 1 AWV, §§ 25 Abs. 2, 52, 53, 54 StGB, § 36 AWG

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