2 O 208/07•Landgericht Dortmund, 2008-05-29, 2 O 208/07
Landgericht Dortmund, 2008-05-29, 2 O 208/07
2 O 208/07Kantonsgericht29.05.2008
Regest
Die Fristenregelung für das Entstehen des Anspruchs auf Invaliditätsleistung ist an den AUB 2000 ausgerichteten Versicherungsbedingungen jedenfalls dann nicht wegen Intranparenz unwirksam, wenn in den Bestimmungen zu den Obliegenheiten ausdrücklich darauf hingwiesen wird, dass neben der Beachtung der Obliegenheiten auch die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen ( z.B. die Fristen in Ziffer 2.1.1.1) zu prüfen sind ( Abgrenzung zu OLG Hamm, r+s 2008, 124).
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 208/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-05-29
Aktenzeichen: 2 O 208/07
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:0529.2O208.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Leitsätze
Die Fristenregelung für das Entstehen des Anspruchs auf Invaliditätsleistung ist an den AUB 2000 ausgerichteten Versicherungsbedingungen jedenfalls dann nicht wegen Intranparenz unwirksam, wenn in den Bestimmungen zu den Obliegenheiten ausdrücklich darauf hingwiesen wird, dass neben der Beachtung der Obliegenheiten auch die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen ( z.B. die Fristen in Ziffer 2.1.1.1) zu prüfen sind ( Abgrenzung zu OLG Hamm, r+s 2008, 124).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von bis zu 300.000,00 € der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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