Landgericht Dortmund, 2008-05-29, 2 O 208/07

2 O 208/07Kantonsgericht29.05.2008

Regest

Die Fristenregelung für das Entstehen des Anspruchs auf Invaliditätsleistung ist an den AUB 2000 ausgerichteten Versicherungsbedingungen jedenfalls dann nicht wegen Intranparenz unwirksam, wenn in den Bestimmungen zu den Obliegenheiten ausdrücklich darauf hingwiesen wird, dass neben der Beachtung der Obliegenheiten auch die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen ( z.B. die Fristen in Ziffer 2.1.1.1) zu prüfen sind ( Abgrenzung zu OLG Hamm, r+s 2008, 124).

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 208/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-05-29

Aktenzeichen: 2 O 208/07

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:0529.2O208.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

Die Fristenregelung für das Entstehen des Anspruchs auf Invaliditätsleistung ist an den AUB 2000 ausgerichteten Versicherungsbedingungen jedenfalls dann nicht wegen Intranparenz unwirksam, wenn in den Bestimmungen zu den Obliegenheiten ausdrücklich darauf hingwiesen wird, dass neben der Beachtung der Obliegenheiten auch die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen ( z.B. die Fristen in Ziffer 2.1.1.1) zu prüfen sind ( Abgrenzung zu OLG Hamm, r+s 2008, 124).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von bis zu 300.000,00 € der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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