2 O 400/07•Landgericht Dortmund, 2008-05-21, 2 O 400/07
Landgericht Dortmund, 2008-05-21, 2 O 400/07
2 O 400/07Kantonsgericht21.05.2008
Regest
Der Sachversicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Einsicht in ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten zur Feststellung von Einbruchspuren an einem Tüschloss zu gewähren.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 400/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-05-21
Aktenzeichen: 2 O 400/07
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:0521.2O400.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2.Zivilkammer
Normen: BGB § 810, VVG §§ 66, 178 m, a.F.
Leitsätze
Der Sachversicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Einsicht in ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten zur Feststellung von Einbruchspuren an einem Tüschloss zu gewähren.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen durch Vorlage des vom Sachverständigenbüro H in N zur Schadensange-legenheit „Restaurant B“, M-straße , T – bei der Beklagten regist-riert unter der Schadensnummer ##### - ausgefertigten Gutach-ten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 8.750,00 € die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vor-läufig vollstreckbar.
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