Landgericht Dortmund, 2008-05-21, 2 O 400/07

2 O 400/07Kantonsgericht21.05.2008

Regest

Der Sachversicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Einsicht in ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten zur Feststellung von Einbruchspuren an einem Tüschloss zu gewähren.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 400/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-05-21

Aktenzeichen: 2 O 400/07

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:0521.2O400.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2.Zivilkammer

Normen: BGB § 810, VVG §§ 66, 178 m, a.F.

Leitsätze

Der Sachversicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Einsicht in ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten zur Feststellung von Einbruchspuren an einem Tüschloss zu gewähren.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen durch Vorlage des vom Sachverständigenbüro H in N zur Schadensange-legenheit „Restaurant B“, M-straße , T – bei der Beklagten regist-riert unter der Schadensnummer ##### - ausgefertigten Gutach-ten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 8.750,00 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vor-läufig vollstreckbar.

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