Landgericht Dortmund, 2008-05-15, 2 O 211/07

2 O 211/07Kantonsgericht15.05.2008

Regest

Der Versicherungsort ist nicht zwangsläufig mit der im Versicherungsschein in Bezug genommenen Postanschrift gleichzusetzen; er kann auch ein im selben Eigentum stehendes Flurstück mit umfassen, welches an das mit einer Postanschrift versehene bebaute Flurstück angrenzt, wenn die grundbuchliche Trennung aus der Örtlichkeitnicht erkennbar ist.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 211/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-05-15

Aktenzeichen: 2 O 211/07

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:0515.2O211.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

Der Versicherungsort ist nicht zwangsläufig mit der im Versicherungsschein in Bezug genommenen Postanschrift gleichzusetzen; er kann auch ein im selben Eigentum stehendes Flurstück mit umfassen, welches an das mit einer Postanschrift versehene bebaute Flurstück angrenzt, wenn die grundbuchliche Trennung aus der Örtlichkeitnicht erkennbar ist.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die aufgrund des Schadenereignisses vom 18.01.2007 entstandenen und noch entstehenden Kosten für die Beseitigung umgestürzter Bäume auf den Flurstücken 26 und 42, sowie dem Bachlauf-Flurstück Nr. 41 (sofern hier Bäume stehen oder liegen), Gemarkung E, Flur 4 bedingungsgemäß zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 13.000,00 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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