18 O 118/07•Landgericht Dortmund, 2008-05-08, 18 O 118/07
Landgericht Dortmund, 2008-05-08, 18 O 118/07
18 O 118/07Kantonsgericht08.05.2008
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 18 O 118/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-05-08
Aktenzeichen: 18 O 118/07
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:0508.18O118.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: IV. Kammer für Handelssachen
Tenor
- Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch höchstens 2 Jahre,
zu unterlassen,
a) im Wettbewerb handelnd im Internet für das eigene Angebot zu werben, ohne im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung die vollständige Firmierung, den oder die Dienstanbieter mit Vor- und Zunamen und Anschrift, letztere als Straßenadresse, anzugeben,
b) im Wettbewerb handelnd in Lieferverträgen gegenüber privaten Letztverbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und / oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:
Die Ware kann ohne Angabe von Gründen, jedoch unbenutzt und unbeschädigt und in Originalverpackung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Wareneingang beim Kunden, lt. Fernabfragegesetz, zurückgeschickt werden,
und / oder
in Verbindung mit dem Rückgaberecht:
Bei einem Bestellwert bis 100,00 € trägt der Käufer die Kosten für die Rücksendung und das Risiko.
-
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 378,00 € (i.W.: dreihundertachtundsiebzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem je¬weiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
-
Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten und der dem Beklagten mit dem Hauptausspruch zu 2. auferlegten Zahlungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der dem Beklagten auferlegten Unterlassungsverpflichtung ist dieses Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
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