Landgericht Dortmund, 2008-03-28, 3 O 368/07

3 O 368/07Kantonsgericht28.03.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 3 O 368/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-03-28

Aktenzeichen: 3 O 368/07

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:0328.3O368.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 175,41 € (in Worten: einhundertfünfundsiebzig 41/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von

5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2007 sowie weiterer vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 7,84 € nebst 5 % Zinsen über dem Basis seit dem 16.05.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der dem Rechtsstreit beigetretenen streitverkündeten Streithelferin und des Beklagten zu 97 %,

Der Beklagte und die Streithelferin tragen die Kosten des Rechts-streits als Gesamtschuldner zu 3 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch die Streithelferin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 € abzuwenden soweit nicht diese vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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